Sonderurlaub

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Als Sonderurlaub bezeichnet man eine Freistellung des Arbeitnehmers zu außergewöhnlichen Zwecken oder Anlässen, wie beispielsweise zur Mitarbeit auf einer Jugendfreizeit. Er wird zusätzlich zum normalen Urlaubsanspruch gewährt.

Inhaltsverzeichnis

Regelung in Baden-Württemberg

Wem steht Sonderurlaub zu?

Ehrenamtliche JugendgruppenleiterInnen über 16 Jahre eines Mitgliedsverbandes des BDKJ (also auch SMJ), sowie PfarrjugendleiterInnen.

Für welche Veranstaltungen?

  • Für die Mitarbeit bei Freizeiten, Zeltlagern und in anderen Jugenderholungseinrichtungen
  • Für die Leitung von Jugendfahrten.
  • Für die Mitarbeit bei Lehrgängen.
  • Für den Besuch von Jugendleiterschulungen und Tagungen der Jugendverbände.
  • Für die Leitung von Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnung

Dauer des Sonderurlaubs

Der Sonderurlaubsanspruch beträgt bei Arbeitnehmern bis zu 10 Arbeitstage im Jahr. Auszubildende haben einen Anspruch auf 5 Tage Sonderurlaub. Bei Beamten und Richtern im Bundesdienst, Soldaten und Zivildienstleistenden gilt folgende Regelung: "Der Sonderurlaub soll in Einzelfällen drei Werktage, in besonders begründeten Fällen oder mehreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

Vergütung

Privatbetriebe sind nicht verpflichtet, den Sonderurlaub zu bezahlen, Bediensteten des Landes Baden-Württemberg erhalten bei Sonderurlaub ihre Dienstbezüge fortgezahlt. Der Landtag hat die gleiche Regelung empfohlen für die Bediensteten der Gemeinden und Städte, der Kreisverwaltungen, anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Personen, die während des Sonderurlaubs Lohnfortzahlung erhalten, dürfen keinen Zuschuss als Pädagogische Betreuer über den Landesjugendplan beantragen.

Verweigerung

Der Sonderurlaub kann vom Arbeitgeber nur verweigert werden, wenn diesem dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Bei Auszubildenden dürfen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. Nachteile im Arbeitsverhältnis dürfen dem Arbeitnehmer durch den Sonderurlaub nicht erwachsen.

Antragstellung

Der Antrag muss mindestens ein Monat im Voraus beim Arbeitgeber gestellt werden. Anträge gibt es bei der Diözesanstelle des BDKJ oder über die jeweiligen Mitgliedsverbände.

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